Satzung

des Haus- und Grundbesitzer-Vereins Kriftel e.V.

§1

Name und Sitz des Vereins.

Der Haus- und Grundbesitzer-Verein Kriftel am Taunus ist die Vereinigung der Haus- und Grundbesitzer in Kriftel. Er führt den Namen

Haus- und Grundbesitzer-Verein Kriftel e.V.

Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der Hessischen Haus-, Wohnungs und Grundeigentümer e.V. Frankfurt/Main, der seinerseits dem Zentralverband der Deutschen Haus- und Grundbesitzer, Düsseldorf, angeschlossen ist. Der Sitz des Vereins ist Kriftel. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins.

Der Verein bezweckt unter Ausschluß von Erwerbsinteressen die gemeinschaftliche Wahrnehmung der örtlichen Belange des Haus- und Grundbesitzes. Ihm obliegt es namentlich seine Mitglieder zu informieren, zu beraten und in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Er unterhält zu diesem Zweck entsprechende Einrichtungen.

§3

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dringliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht. Das gleiche gilt für Ehegatten sowie für Verwalter.
  2. Als gleichberechtigte Mitglieder können volljährige Abkömmlinge von Vereinsmitgliedern oder deren Ehegatten aufgenommen werden.
  3. Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen Gründe nicht angegeben werden.
  5. Die Mitgliedschaft endigt
    1. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.
    2. durch Tod. Die Erben sind berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen
    3. durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung und zwar bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder sonstigen wichtigen Gründen.
      Der Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann binnen 4 Wochen Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch Tod bzw. Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes nicht berührt.

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder.

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:

  1. die Einrichtungen des Vereins zu nutzen
  2. an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen.
  3. den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. die gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundbesitzervereins wahzunehmen und zu fördern,
  2. den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§5

Beiträge.

  1. Zur Durchführungseiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern einen Beitrag. Der Beitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist bis zum 31. März des laufenden Jahres im Voraus zu entrichten. Nach diesem Zeitpunkt wird derselbe mit 10% erhoben.
  2. Neu eingetretene Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

§6

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§7

Der Vereinsvorstand.

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus höchstens 7 Mitgliedern und zwar dem
    1. und 2. Vorsitzenden
    1 Schriftführer
    1 Kassenwart und bis zu 3 Beiräten.
    Die Ämter der Vorstandsmitglieder sind Ehrenämter.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wartezeit bleibt der Vorstand bis zum Zeitpunkt der Neuwahl, bzw. Wiederwahl im Amt.
  3. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben ehrenamtliche Mitglieder berufen oder Ausschüsse einsetzen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§8

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus- und Grundbesitzers, über die Tätigkeit des Vereins und der ihr vorbehaltenen Beschlußfassung. Innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres hat eine Generalversammlung stattzufinden. Die Einberufung erfolgt per E-Mail mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einladung wird vom Verein an die zuletzt bekannte Mitgliedsadresse verschickt. Mitglieder, die keine E-Mail Adresse haben oder angegeben haben, werden per Brief eingeladen. Hierbei ist eine Ladefrist von mindestens einer Woche einzuhalten.
  2. Der Generalversammlung obliegt:
    1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    2. die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes sowie des Haushaltsplanes,
    3. die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand,
    4. die Benennung von Kassenprüfern,
    5. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
    6. der Vorschlag von Ehrenmitgliedern,
    7. die Änderung der Satzung,
    8. Bestimmung des offiziellen Vereinsorganes (Fachzeitschrift)
    9. die Auflösung des Vereins.
  3. Darüber hinaus sollen Mitgliederversammlungen vom Vereinsvorstand zur Beratung und Beschlußfassung über grundsätzlich bedeutsame Fragen des Haus- und Grundbesitzes und der Organisation einberufen werden.
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb 2 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 20% der Mitglieder dies schriftlich fordern.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als angelehnt.
  6. Alle Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, jedoch auf Antrag von Mitgliedern durch Stimmzettel.
  7. Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los.
  8. Zur Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die jeweils vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem Mitglied zu unterzeichnen ist.

§9

Auflösung des Vereins.

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonders hierzu berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß erfordert die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder und einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlußfäig, so erfolgt innerhalb zwei Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden mit dreiviertel Stimmenmehrheit der Anwesenden die Auflösung beschließen kann.
  3. In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung beschlossen wird, ist für die Verwendung des bei der Auflösung etwa vorhandenen Vereinsvermögens mit der Maßgabe zu beschließen, daß dieses nur zu Zwecken gem. §1 verwendet werden darf. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren.

§10

Satzungsänderung:

Änderungen der Satzung erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist eine Mehrheit von dreiviertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.

§11

Verkündungsorgan

Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in den "Krifteler Nachrichten".

§12

Kassenprüfung.

Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung sind alljährlich durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Amtsdauer ist auf 2 Jahre beschränkt. Es ist darauf zu achten, das der 2 jahre tätige Prüfer ausscheidet und ein neuer aus der Versammlung zugewählt wird. Sie haben die Ausgaben und Belege auch dahin zu prüfen, ob diese Ausgaben auf Grund ordnungsgemäßer Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt sind.

§13

Schlichtung von Streitigkeiten

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Vorschlag des Vorstandes, unter Ausschluß des Rechtsweges, ein Schiedsgericht gebildet werden, welches aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Dieses Schiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.

§14

Der Vorstand ist ermächtigt, die erforderlichen Anmeldungen im Vereinsregister vorzunehmen.

Beschlossen in der Generalversammlung zu Kriftel am 6. Februar 1979.
5. Auflage — August 2018

Datenschutzerklärung

  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und im vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
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  4. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.